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12. Juli 2011 - Erweiterter Auskunftsanspruch gegen Provider bei illegalem Filesharing
 
Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk in uneingeschränkter digitaler Qualität zum Download ins Netz stellt, verletzt das Urheberrecht bereits in „gewerblichen Ausmaß“ gem. § 101 UrhG, so die Richter des Landgericht München I (Beschluss vom 12.07.2011 – Az. 7 O 1310/11). Auch wenn das entsprechende Download-Angebot nur für einen kurzen Moment während des Filesharings erfolgt, sei die Bedingung des gewerblichen Ausmaßes erfüllt. Denn in jedem Fall sei von einer unkontrollierbaren Weiterverbreitung des Werkes auszugehen. Aus der Urheberrechtsverletzung in gewerblichen Ausmaß folgt ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch des Rechteinhabers gegen den jeweiligen Internetprovider aus § 101 UrhG. Damit kann der Verletzte nach Ermittlung der IP-Adresse des Verletzers eine richterliche Genehmigung zur Abfrage von dessen Namen, Anschrift und sonstigen Bestandsdaten erhalten. In der Rechtsprechung wurde die Voraussetzung für das Auskunftsbegehren, das gewerbliche Ausmaß der Urheberrechtsverletzung, dann abgelehnt, wenn die „Verwertungsphase“ des jeweiligen Werkes abgelaufen war. Diese wird beispielsweise bei kommerziellen Musikstücken mit sechs Monaten ab Veröffentlichung angesetzt. Wurde das Werk erst nach dieser Phase illegal zum Download angeboten, musste für den Einzelfall positiv nachgewiesen werden, dass dennoch eine Verletzung in gewerblichem Ausmaß vorlag. Der Auskunftsanspruch wurde also faktisch im Wege der Darlegungslast zeitlich begrenzt. Diese Begrenzung widerspricht nach Ansicht des Landgerichts München I aber der Systematik des Urheberrechts, das in der Regel Schutzfristen von mehreren Jahrzehnten vorsieht. Das Landgericht München I stützt seine Argumentation auch auf eine Studie, die den massiven wirtschaftlichen Schaden verdeutliche, die der Unterhaltungsindustrie aus illegalem Filesharing fortwährend entstehe. Der Auskunftsanspruch müsse daher weit ausgelegt werden, um der „faktischen Rechtlosstellung“ der Rechteinhaber entgegenzuwirken.

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