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17. August 2011 - Keine doppelten Rundfunkgebühren bei gewerblich genutzten PCs
 
Wer einen internetfähigen PC gewerblich nutzt und auf dem gleichen Grundstück ein anderes Rundfunkgerät zum privaten Gebrauch empfangsbereit hält, muss nur für eines der Geräte GEZ-Gebühren zahlen, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 27.04.2011 (Az. 7 BV 10.443). Dies wurde nun auch höchstrichterlich in gleich drei Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2011 bestätigt (BVerwG Az. 6 C 15.10, 45.10 und 20.1). Der Kläger, der freiberuflich zu Hause tätig ist, zahlte für privat genutzte Empfangsgeräte bereits regelmäßig Rundfunkgebühren und sollte dann für seinen beruflich genutzten internetfähigen PC weitere Gebühren zahlen. Schon das Verwaltungsgericht lehnte die Doppelzahlungspflicht des Klägers ab, wogegen der Bayerische Rundfunk erfolglos in Berufung ging. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind internetfähige PCs zwar grundsätzlich gebührenpflichtig. Ein beruflich genutzter PC stelle neben weiteren Vorhandenen Geräten jedoch ein gewerblich genutztes Zweitgerät i.S.d. § 5 Abs. 3 S. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags der Länder dar. Solche sind gebührenbefreit, wenn „andere Rundfunkgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden“. Der Rechtsstreit kreiste um die Frage der Auslegung dieses Wortlauts. Er könne so verstanden werden, dass „andere Rundfunkgeräte“ nur ebenfalls gewerblich genutzte bedeute, oder so, dass darunter auch privat genutzte Geräte fielen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof urteilte, dass letztere Auslegung vorzunehmen sei. Es sei nämlich mit dem Grundsatz der Normenbestimmtheit nicht vereinbar, wenn „andere Rundfunkgeräte“ nur gewerblich genutzte umfasse. (Quelle: http://www.bverwg.de/enid/53b10b59544119e3f993f075c3a23bda,0194e37365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d093133383435093a095f7472636964092d0931393535/Pressemitteilungen/Pressemitteilung_9d.html)

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